Charter

Verein für Ereignisse e.V

 

§ 1 – Purpose and Non Profit Character

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeverordnung. Der Verein wirkt öffentlich.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Bildung und Kultur sowie die Förderung kulturellen Austauschs und von Multikulturalität durch geeignete Bildungs-, Kultur- und Kunstprojeckte. Fokus der Vereinsarbeit ist dabei die Förderung der Fotografie als künstlerisches Ausdrucksmittel und Medium im sinne politischer und interkultureller Bildungsarbeit. Diese Ziele verfolgt der Verein primär durch folgende Aktivitäten:

  • Veranstaltung von Wettbewerben zur Fotografie
  • Veranstaltung von Ausstellungen
  • Öffentliche Veranstaltungen
  • Konzeption und Durchführung von Projekten partei-unabhängiger politischer interkutureller Jugend- und Erwachsenenbildung.
  • Aufbau von Kooperationen mit Vereinen, öffentlichen Institutionen und anderen Akteuren zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins.

3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name and Location of the Organisation. Business Year. 

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Ereignisse“

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Membership

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei nichtvolljährigen Personen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.

2. Der Verein hat aktive, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

3. Mitglieder werden auf Vorschlag eines anderen aktiven Mitgliedes aufgenommen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Natürliche oder juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, die die Ziele des Vereins durch Geld- oder Sachspenden oder auf andere Weise unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Personen, die sich um die Fotografie oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rights and Obligations of its Members

1. aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

2. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 5 Start and End of a Membership 

1. Die Aufnahme ist schriftlich jederzeit zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

3. Die Austrittserklärung hat jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

4. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind z. B.:

  • • schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung,
  • • grober oder wiederholter Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  • • die Gefährdung der Gemeinnützigkeit oder des Vereinszweckes.

5. den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Registration Fee and Annual Fee

1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden sowie projektbezogenen Fördermitteln und anderen Einnahmen.

2. Aktive Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten; fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Vereinbarung. Einzelheiten dazu regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

5. Die Verwaltung der Finanzen des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab zu legen.

§ 7 Decision making bodies of the Association

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 The Board

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder üben ihren Ämter ehrenamtlich .
  2. Die Mitglieder des Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein pro Geschäftsjahr mit nicht mehr als 10.000,- Euro belasten, entscheidet der Vorstand. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein pro Geschäftsjahr mit mehr als 10.000,- Euro belasten braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Für Grundstücks- und Mietverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 9 The Membership Meeting

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jedes aktives Mitglied hat das Recht über den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

§ 10 Tasks of the Membership Meeting

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und Investitionsplans
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Decision Making of the Membership Meeting

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig.

3. Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Registration of Decisions and Membership Meeting Minutes

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Changes to the Charter. Dissolution of the Association 

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an gemeinnützige Organisationen die Kultur und Bildung fördern, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§ 14 Final Items

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die zur Eintragsfähigkeit bzw. zur Erlangung der Steuerbegünstigung vom Registeramt oder vom Finanzamt auferlegt werden, vorzunehmen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg einzutragen

Die Änderung zur der original Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.09 2009 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Berlin den 21.09.2009

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